Zeitarbeit - Chancen und Risiken
Quelle: BVW-Aktuell (Ausgabe 136)
Zeitpersonal wird heutzutage in den verschiedensten
Berufen und Branchen z. B. zur Kompensation von Arbeitsspitzen,
bzw. zeitweiser knapper Personaldecke eingesetzt. Als Zeitarbeitnehmer
(Leasing-Personal) werden Mitarbeiter
bezeichnet, die der Arbeitgeber als Entleiher von einem Dritten,
dem Verleiher, im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
gegen Entgelt überlassen bekommt. Der Arbeitgeber mietet sich
sozusagen den Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum.
Mit welcher Maßnahme der Arbeitgeber einen vorübergehenden
Personalengpass überbrückt, z.B. durch
Anordnung von Überstunden
befristete Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers
Anforderung eines Zeitarbeitnehmers
hängt z.B. ab von
der voraussichtlichen Dauer des Fehlens eines Mitarbeiters
dem Umfang des vergrößerten Arbeitsvolumens
der Art der auszuführenden Tätigkeiten
der Dringlichkeit, einen weiteren Mitarbeiter zu haben
der Kosten, die investiert werden sollen und dürfen
Kosten- / Nutzenanalyse
Beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern sind positive und
negative Aspekte zu bedenken.
Positiv:
Die Kündigungsfrist im Verhältnis zum Verleiher
beträgt meist nicht mehr als eine Woche. Der Arbeitgeber
bindet sich an den Mitarbeiter auf Zeit i. d. R. nur für die absehbare Zeit.
Viele Verleiher lassen einen Austausch zu, wenn
der Arbeitgerber mit dem überlassenen Mitarbeiter
nicht zufrieden ist.
Die Beachtung der Auflagen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes werden an das Zeitarbeitsunternehmen
delegiert.
Negativ:
Zeitarbeitnehmer sind teurer als eigene Mitarbeiter.
Der Verleiher berechnet dem Entleiher einen
Stundenlohn, der seine eigenen Personalnebenkosten
abdeckt und eine Gewinnspanne enthält. Ein Dauereinsatz
von Zeitarbeitnehmern sollte daher genau durchgerechnet werden.
Erfüllt ein unseriöser Verleiher die Vorgaben des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht, kann
aus dem Zeitarbeitnehmer für den Entleiher "plötzlich"
ein eigener Arbeitnehmer werden. An die Seriosität des
Verleihers sind daher strenge Anforderungen zu stellen.
Auf jeden Fall sollte vor Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
die gültige Erlaubnis beim Verleiher überprüft werden.
Rechtsgrundlage: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zeitarbeit, die von Zeitarbeitsunternehmen angeboten
wird, ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung:
Der Verleiher überlässt anderen Unternehmern (Entleiher)
Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern
wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht. Erfolgt
der Verleih nur gelegentlich und nicht in Wiederholungsabsicht,
liegt eine nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
vor, vor allem dann, wenn der
Verleiher keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Keine
Arbeitnehmerüberlassung im beschriebenen Sinn liegt
vor, wenn ein Unternehmer durch Arbeitnehmer eines
anderen Unternehmers, aber unter dessen Aufsicht, in
seinem Betrieb Arbeiten erledigen lässt. In diesem
Fall erfolgt der Einsatz eines Mitarbeiters aufgrund eines
Werk- oder Dienstvertrages. Die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
geregelt. Die nicht gewerbsmäßige Überlassung
ist gesetzlich nicht geregelt.
Zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem entliehenen
Arbeitnehmer besteht ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerüberlassung berührt
den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher
(Zeitarbeitsunternehmen) und Zeitarbeitnehmer
nicht. Der entliehene Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet,
für den Betrieb des Entleihers nach dessen
Weisungen zu arbeiten. Der Entleiher kann den überlassenen
Arbeitnehmer wie seinen eigenen Arbeitnehmer
einsetzen.
Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung
Die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
wird als Arbeitsvermittlung eingeordnet, wenn der Verleiher
nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten (z. B.
Zahlung der Vergütung, Gewährung von Erholungsurlaub)
oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt. Diese
gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wenn
nachgewiesen werden kann, dass im konkreten Einzelfall
aufgrund der vertraglichen Gestaltung und deren
Durchführung der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses
beim überlassenden Arbeitgeber liegt. Kann die
gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, betreibt
der Überlassende nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
in Form der Arbeitsvermittlung,
wofür er einer behördlichen Erlaubnis bedarf.
Im Wesentlichen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein
Arbeitsverhältnis, das in Bezug auf den Verleih
der Arbeitskraft modifiziert werden muss. Da der
Verleiher nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts
die Umgestaltung verfügen kann, bedarf die
Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses der Zustimmung
des Arbeitnehmers.
Der Anspruch auf die Arbeitsleistung und das
Direktionsrecht müssen für die Dauer der Überlassung
dem Entleiher zustehen. Allerdings muss
der Entleiher sich an die Vereinbarungen zwischen
Verleiher und Zeitarbeitnehmer über die Arbeitspflicht
und die zu erbringende Arbeitsleistung halten.
Im Rahmen dieser Vereinbarungen hat der Entleiher
Anspruch auf eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung
sowie auf Erfüllung aller Nebenpflichten,
die zu einer ordnungsgemäßen Arbeitsleistung
nötig sind.
Der Zeitarbeitnehmer hat gegenüber dem Entleiher
Treuepflichten. Er ist während seiner Arbeit im Unternehmen
verpflichtet, die Interessen des Entleihers
zu wahren. Den Treuepflichten des Zeitarbeitnehmers
stehen Fürsorgepflichten des Entleihers
gegenüber.
Die üblichen Arbeitgerberpflichten (Zahlung der
Vergütung, Urlaubsgewährung, Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall) verbleiben beim Verleiher. Dieser
hat, neben dem Entleiher, dem Zeitarbeitnehmer
gegenüber ebenfalls Fürsorgepflichten.
Die Vereinbarungen zwischen Entleiher und Verleiher
bestimmen das Ende des Leiharbeitsverhältnisses.
Nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses
hat der Zeitarbeitnehmer nur noch
Pflichten und Rechte gegenüber dem Verleiher.
Zeitarbeitsunternehmen benötigen eine Erlaubnis
Zeitarbeitsunternehmen betreiben gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung.
Sie benötigen hierfür eine
Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Die Erlaubnis
wird auf schriftlichen Antrag erteilt und kann mit Auflagen
und Bedingungen verbunden werden. An neu
gegründete Unternehmen wird eine auf ein Jahr befristete
Erlaubnis erteilt. Nach dreijähriger Geschäftstätigkeit
kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
Der gewerbsmäßig tätige Verleiher muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
mit dem Entleiher angeben,
ob er eine gültige Erlaubnis besitzt. Fehlt dem
Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung,
kann dies für den Entleiher schwerwiegende
Folgen haben: Ist der Arbeitsvertrag zwischen
dem Verleiher und einem Zeitarbeitnehmer
unwirksam, weil dem Verleiher die erforderliche
behördliche Erlaubnis fehlt, kommt kraft Gesetzes
ein Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer
zustande. Dieses Arbeitsverhältnis ist
in der Regel ein unbefristetes. Es kommt nur dann
kraft Gesetzes als befristetes Arbeitsverhältnis
zustande, wenn die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers
bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und
die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
ist.
Ein kraft der gesetzlichen Fiktion zwischen dem Zeitarbeitnehmer
und Entleiher zustande gekommenes
Arbeitsverhältnis steht einem vertraglich begründeten
Arbeitsverhältnis gleich und kann, wenn es unbefristet
ist, nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet
werden.
Tritt ein derartiger Fall ein, muss der Entleiher für den
Zeitarbeitnehmer
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten
und abführen und den Arbeitgeberzuschuss
zu den Sozialversicherungsbeiträgen zahlen
Entgeltfortzahlung leisten bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit oder persönlicher Arbeitsverhinderung
im Sinne von § 616, Absatz 1, BGB
Entgelt für infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausgefallene Arbeitszeit zahlen sowie Urlaub gewähren
dem Arbeitnehmer eine Vergütung zahlen. Der
Arbeitnehmer hat mindestens Anspruch auf die
Vergütung, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer im
Betrieb des Entleihers erhält oder erhalten würde
Der Entleiher ist weisungsbefugt
Zwischen dem Entleiher und dem entliehenen Mitarbeiter
bestehen im Normalfall keine vertraglichen Beziehungen.
Arbeitgeber des entliehenen Mitarbeiters
bleibt dann der Verleiher. Er zahlt das Arbeitsentgelt,
leistet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gewährt
bezahlten Urlaub. Der Verleiher trägt außerdem alle
Personalzusatzkosten, die in dem Arbeitsverhältnis
anfallen. Gleichwohl ist der Entleiher dem entliehenen
Mitarbeiter gegenüber weisungsberechtigt. Er darf ihm
Arbeiten zuweisen, ihm Anweisungen zu der Arbeitsausführung
erteilen sowie von ihm verlangen, sich
an die Arbeitszeiten zu halten.
Was kann Zeitarbeit kosten?
Die Zeitarbeitsunternehmen kalkulieren in den dem
Entleiher berechneten Stundensatz z. B. folgende Positionen
ein:
das dem Zeitarbeitnehmer gezahlte Entgelt
die Personalzusatzkosten
den anfallenden Verwaltungsaufwand
einen Gewinn
Die Preisspannen der Zeitarbeitsunternehmen orientieren
sich außerdem an der auszuübenden Tätigkeit, der
Qualifikation und der Berufserfahrung des entliehenen
Mitarbeiters.
In der Zeitarbeitsbranche herrscht derzeit Hochkonjunktur.
Rund 150.000 Mitarbeiter mehr als im Vorjahr wurden
bei einer Stichtagserhebung der Bundesagentur für
Arbeit beschäftigt – ein Plus von 32 %. Bis zum Jahr
2010 rechnen Branchenexperten damit, dass die Millionengrenze
erreicht wird.
Eine Orientierung bei der Auswahl von seriösen Zeitarbeitsunternehmen
gibt der Bundesverband Zeitarbeit
Personal-Dienstleistungen e. V. in Bonn.